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   BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19   

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https://dejure.org/2019,37616
BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19 (https://dejure.org/2019,37616)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2019 - 2 StR 362/19 (https://dejure.org/2019,37616)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 2 StR 362/19 (https://dejure.org/2019,37616)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; Vorliegen einer Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 20 ; StGB § 21
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung; Vorliegen einer Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hochgradige Alkoholisierung - und die Frage der Schuldfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 5
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Neben der Art und Weise der Tatausführung können auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54 mwN; vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Neben der Art und Weise der Tatausführung können auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 54 mwN; vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402).
  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 52/06

    Erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Eingangsmerkmal;

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Schließt sich der Tatrichter - wie hier - dem Sachverständigen an, muss er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen und sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74; BeckOK-StGB/Eschelbach, 43. Ed., § 20 Rn. 128 mwN).
  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Erforderlich ist eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10 und vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jew. mwN).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 446/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Abgrenzung);

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 457/18

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil: mehrstufige Prüfung,

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Erforderlich ist eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10 und vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6 jew. mwN).
  • BGH, 16.03.1982 - 1 StR 35/82

    Anforderungen an die Urteilserwägungen hinsichtlich der Fähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 2 StR 362/19
    Das Leistungsverhalten eines Angeklagten kann zwar ein Indiz für eine erhaltene oder lediglich verminderte Schuldfähigkeit sein; planmäßiges Handeln allein schließt indes rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht notwendig aus (BGH, Urteil vom 15. November 1951 - 3 StR 821/51, BGHSt 1, 384, 385; Beschluss vom 16. März 1982 - 1 StR 35/82, NStZ 1982, 243 mwN).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 821/51
  • BGH, 01.07.2021 - 1 StR 206/21

    Ausschluss bzw. Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer psychischen Störung

    a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist nicht nur die Feststellung erforderlich, dass bei diesem eine psychische Störung vorlag, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, sondern es sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 362/19 Rn. 5; vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7; vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13 Rn. 7; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15 Rn. 17).

    Erforderlich ist eine konkretisierende und widerspruchsfreie Darstellung dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 362/19 Rn. 5; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 457/18 Rn. 10 und vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18 Rn. 6; jew. mwN).

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 4 RVs 11/21

    Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit

    Schließt sich der Tatrichter - wie hier - dem Sachverständigen an, muss er grds. die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen und sich mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - 2 StR 362/19 - juris m.w.N.).
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